Angaben ohne Gewähr
Erhält ein Arbeitnehmer 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Die Beantragung erfolgt etwa in der 32ten SSW.
„Beide Teile des Mutterschaftsgeldes müssen Sie getrennt, zum einen beim Arbeitgeber und zum anderen bei Ihrer Kasse, beantragen. Viele Kassen stellen das Formular auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Sie benötigen von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme eine Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin in zweifacher Ausfertigung. Senden Sie eine und den Antrag zirka sieben Wochen vor der Geburt an die Kasse, versehen mit Ihrer Unterschrift, Kontonummer und der Arbeitgeberanschrift. Die zweite geben Sie bei Ihrem Arbeitgeber ab.“
Quelle: www.test.de
Diese sollte man spätestens 7 Wochen vor dem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anmelden. Oder eine Vereinbarung einer Teilzeitarbeit schriftlich festhalten. Die Elternzeit der Mutter beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist (= Dauer 8 Wochen nach der Geburt). Als Vater muss die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin angemeldet werden. Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsschutz.
Es genügt ein formlosen Schreiben mit der Angabe, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird. Geben Sie dazu das Datum vom ersten und letzten Tag Ihrer Elternzeit an. Ihren Antrag müssen Sie auf einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück übergeben.
Schülerinnen und Studentinnen dürfen bereits in der Schutzfrist nach der Geburt wieder zur Schule oder an die Uni gehen, wenn sie das ausdrücklich möchten und eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese können sie jederzeit widerrufen.
Falls kein weiterer im Haushalt den Haushalt führen kann. Nimmt der Vater oder eine verwandte Person (bis zweiten Grades) unbezahlten Urlaub, um nach der Geburt sich um den Haushalt zu kümmern, wenn die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet die Krankenkasse i. d. R. einen Teil des entstandenen Verdienstausfalls sowie entstehende Fahrtkosten.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder beim Notar erfolgen. Beim Jugend- und Standesamt ist sie gebührenfrei. Der Vater braucht dazu seine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch. Beide Eltern müssen einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorlegen. Die Mutter sollte zudem den Mutterpass vorlegen, um den voraussichtlichen Geburtstermin nachzuweisen.
Bei unverheirateten Paaren sollte ein gemeinsames Sorgerecht beantragt werden. Diese muss beispielsweise vom Jugendamt (kostenlos) oder einem Notar (Gebührenpflichtig) öffentlich beurkundet werden. Mitzubringen: Personalausweise sowie Geburtsurkunden der Eltern, Vor Geburt des Kindes: Mutterpass; nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes.
Ein Hinweis in eigener Sache: Euer Baby ist nur einmal klein – wenn ihr dies fotografisch festhalten möchtet, vereinbart gerne frühzeitig einen Termin bei mir. Bis zu einem Alter von 10-12 Tagen sind Neugeborene noch recht verschlafen und haben meist noch keine Bauchschmerzen oder Babyakne. Wenn euer Baby dann geboren ist, könnt ihr den vereinbarten Termin nochmals bestätigen oder ansonsten nach hinten schieben. Fragt gerne auch nach einem Kombirabatt für Schwangerschaftsfotos und Neugeborenenbilder! Eine Beispielgalerie findet ihr hier!
Bis zu 7 Tage nach der Geburt muss die Geburtsurkunde beantragt werden. Dies muss immer in dem Standesamt geschehen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist. Jede Person, die bei der Geburt dabei war ist berechtigt, die Anmeldung beim Standesamt für Sie zu übernehmen. Z. B. auch ein Arzt oder eine Hebamme.
Angabe des Familiennamens beim Standesamt: Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht, aber unterschiedliche Familiennamen, müssen Sie spätestens einen Monat nach der Geburt den gewünschten Familiennamen beim Standesamt eintragen lassen. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen. Soll das Kind den Namen des anderen Elternteils bekommen, kann dieser mit Einwilligung beider Elternteile eingetragen werden. Der Nachname bis zu drei Monate nach der Geburt geändert werden, wenn die Eltern erst dann das gemeinsame Sorgerecht erklären. Ein Doppelname ist nicht möglich. Was wird benötigt: Geburtsurkunden beider Eltern und die Eheurkunde (bei unverheirateten Eltern: die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und eventuell die Sorgeerklärung), Ausweise oder Pässe beider Eltern sowie eine Bescheinigung über die Geburt von der Hebamme oder vom Krankenhaus.
Ab Geburt (bis spätestens 3 Monate nach der Geburt) bei der zuständigen Elterngeldstelle zu beantragen. Was ihr benötigt: Geburtsurkunde sowie Nachweise über bisheriges Einkommen.
In einigen Bundesländern kann man das Elterngeld auch online beantragen.
Weitere Informationen findet ihr unter:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-kann-ich-elterngeld-beantragen–124762
Ab Geburt (bis spätestens 6 Monate nach der Geburt) -schriftlich zu beantragen bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit des jeweiligen Wohnortes. Geringverdiener sollten außerdem prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht (ebenfalls bei der Familienkasse zu beantragen).
Antrag auf Familienversicherung – Innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt – beim Vater oder bei der Mutter. Euer Baby ist ab dem Geburtszeitpunkt aber automatisch krankenversichert. Bei unverheirateten Paaren braucht der Vater eine offizielle Vaterschaftsanerkennung.
schriftlich oder mündlich.
Beim Einwohnermeldeamt. Nur dann kann man vom Kinderfreibetrag profitieren. Ihr benötigt: Lohnsteuerkarte, Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde, bei nicht verheirateten eine Vaterschaftsanerkennung.
Versicherung informieren: Nur ein Elternteil kann die Zulagen beantragen.
Wenn ihr bereits ein Shootingtermin reserviert habt, könnt ihr den Termin nun bestätigen (oder passend verschieben, falls ihr dies noch nicht gemacht habt).
Habt ihr Anmerkungen? Schreibt mir gerne!
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Schreibt mir über mein Kontaktformular oder fragt gerne direkt bei mir an: 0176-78 264 702